Schäden in der Wohnung – wer zahlt, wer haftet?

Schäden in der Wohnung – wer zahlt, wer haftet?
Schäden in der Wohnung – wer zahlt, wer haftet?

Schäden in der Wohnung – wer zahlt, wer haftet?

🧱 Normale Abnutzung oder Schaden? Die juristische Unterscheidung

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter sind Abnutzungsspuren oder Schäden in der Wohnung. Juristisch ist entscheidend, ob es sich um vertragsgemäßen Gebrauch (§ 538 BGB) oder pflichtwidriges Verhalten (§ 280 BGB) handelt. Typische Abnutzungen wie leicht abgewohnte Teppiche oder verblasste Wandfarbe gelten als „normal“ – und sind vom Vermieter zu tragen. Beschädigungen, etwa durch Möbel, Wasser, Tiere oder unsachgemäßen Gebrauch, gelten dagegen als Schadensverursachung durch den Mieter und können ersetzt verlangt werden.


📝 Pflicht zur Anzeige und Beweispflicht

Laut § 536c BGB ist der Mieter verpflichtet, Schäden unverzüglich zu melden – unterlässt er dies, kann er haftbar gemacht werden, wenn sich der Schaden verschlimmert. Bei Auszug kommt es oft zu Diskussionen: Daher ist ein dokumentiertes Übergabeprotokoll beim Ein- und Auszug unerlässlich. Grundsatz: Der Vermieter muss beweisen, dass ein Schaden über die normale Abnutzung hinausgeht. Umgekehrt muss der Mieter nachweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat – etwa bei defektem Waschmaschinenanschluss.


🛠️ Wer übernimmt die Reparatur – und wann greift die Kaution?

Sofern ein Mieter einen Schaden verursacht hat, ist er verpflichtet, diesen zu reparieren oder die Kosten zu übernehmen. Falls dies nicht erfolgt, kann der Vermieter die Kaution ganz oder anteilig einbehalten (§ 551 BGB). Zu beachten ist, dass die Beweisführung bei versteckten Schäden nach dem Auszug schwierig ist – hier hilft nur eine professionelle Objektkontrolle. Reparaturen durch den Vermieter dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn der Mieter sich im Verzug befindet oder ausdrücklich zustimmt (§ 536a Abs. 2 BGB).


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