Mietrückstand - Was Vermieter bei Zahlungsverzug tun können

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Mietrückstand - Was Vermieter bei Zahlungsverzug tun können
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Mietrückstand - Was Vermieter bei Zahlungsverzug tun können

📅 Wann liegt Zahlungsverzug rechtlich vor?

Zahlt ein Mieter die Miete nicht vollständig oder verspätet, spricht man von Zahlungsverzug. Nach § 286 BGB gerät der Mieter automatisch in Verzug, wenn er nicht bis zum dritten Werktag des Monats zahlt (§ 556b BGB), ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ab dem ersten Verzugstag dürfen Verzugszinsen (aktuell 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz) verlangt werden. Kritisch wird es, wenn zwei Monatsmieten oder mehr ausstehen – dann droht eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB.


✉️ Mahnung, Fristsetzung und Kündigung – die richtigen Schritte

Als Vermieter sollten Sie den Mieter bei Rückständen zunächst schriftlich mahnen und zur Zahlung auffordern – am besten mit konkreter Fristsetzung (7–14 Tage). Bleibt die Zahlung aus, kann eine ordentliche Kündigung oder bei entsprechendem Rückstand auch eine fristlose Kündigung erfolgen. Wichtig: Beide Kündigungen können kombiniert werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Rückstand detailliert beziffern, damit sie rechtlich wirksam ist. Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung oder Unterstützung durch eine Hausverwaltung.


⚖️ Kündigung, Räumungsklage – und was oft vergessen wird

Eine fristlose Kündigung hebt das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung auf, doch wenn der Mieter nicht freiwillig auszieht, bleibt dem Vermieter nur die gerichtliche Räumungsklage (§ 940a ZPO). Dieser Schritt ist kostspielig und dauert im Schnitt mehrere Monate. In vielen Fällen kommt es zu Teilzahlungen kurz vor Fristablauf, um eine Kündigung zu verhindern (§ 569 Abs. 3 BGB). Tipp: Mit einer professionellen Mietverwaltung wie LippeMiete lassen sich Zahlungsverzugsfälle frühzeitig erkennen und außergerichtlich klären.


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