Aufmass-Rechnungs Prüfung

Aufmass-Rechnungs Prüfung
Aufmass-Rechnungs Prüfung

Aufmass-Rechnungs Prüfung

Die Vorteiler der Aufmaß-Rechnungsprüfung

Wichtige Bestandteile der Objektüberwachung sind die Rechnungsprüfung und die Prüfung des Aufmaßes. Die Bauleitung hat das Ergebnis der Rechnungsprüfung dem Auftraggeber mit ihrem Prüfvermerk zur Verfügung zu stellen. Preisnachlässe des Angebots, Skonti und Umlagen sind von der Bauleitung vom Rechnungsbetrag abzuziehen, so dass der Bauherr den reinen Auszahlungsbetrag ersehen und überweisen kann. Bei keiner anderen Tätigkeit kommt die treuhänderische Funktion der Bauleitung für den Bauherrn mehr zum Ausdruck als bei der Rechnungsprüfung.

Wer ist im recht ?

Streit gibt es oft darüber, ob eine Rechnung prüffähig ist. Nach § 14 Abs. 1 der VOB/B hat der Auftragnehmer seine Rechnung prüffähig abzurechnen. Die Rechnung muss ein Spiegelbild des vertraglichen Leistungsverzeichnisses darstellen. Dazu gehört die übersichtliche Einhaltung der Reihenfolge der LV Positionen mit den genauen Bezeichnungen sowie die Vorlage von Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belegen für alle Positionen, die abgerechnet werden. Ist die Rechnung nicht prüffähig, ist dies dem Auftragnehmer bei Abschlagszahlungen innerhalb von 21 Kalendertagen und bei Schlussrechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen mitzuteilen. Oft wird erst am letzten Tag der Prüffrist dem Auftragnehmer mitgeteilt, dass eine Rechnung nicht prüffähig ist. Ist die Bauleitung der Meinung, dass eine Rechnung nicht prüffähig ist, muss dem Auftragnehmer genauestens mitgeteilt werden, welche Teile der Rechnung nicht prüffähig sind und welche Unterlagen noch benötigt werden. Die pauschale Zurückweisung einer Rechnung als nicht prüffähig ist nicht zulässig.

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